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Vorsorge und Todesfall: Welche Deckung gilt bei Konkubinat für die überlebenden Partner/-innen?

Für die meisten von uns ist die Entscheidung für ein Leben zu zweit primär ein hoffnungsvoller und emotionaler Schritt im Liebesleben. Diese Entscheidung ist jedoch gleichzeitig für beide Teile des Paares, je nach Form der Verbindung, an potenzielle wichtige finanzielle Konsequenzen geknüpft – insbesondere im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Grundprinzip des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) besteht nämlich darin, Mindestanforderungen an die Leistungen und die Finanzierung festzulegen und den Vorsorgestiftungen die Möglichkeit zu geben, Leistungen anzubieten, die über diesen Rahmen hinausgehen. Das BVG sieht jedoch keine Mindestleistungen für überlebende Konkubinatspartner/-innen vor. Daher ist es wichtig, die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung genau zu kennen.

Violaine Landry Orsat - FCT ServicesFrau Violaine Landry Orsat leitet die Abteilung Legal & Risks und ist Mitglied des Leitungsausschusses der FCT Services SA, dem Stiftungsleitungsorgan der FCT-Gruppe. Als ausgebildete Anwältin verfügt sie zusätzlich über den eidgenössischen Fachausweises als Sozialversicherungsfachfrau und das eidgenössische Diplom als Pensionskassenleiterin. Als Vorsorge-Spezialistin beleuchtet sie heute einige wichtige Elemente im Zusammenhang mit den Leistungen für überlebende Konkubinatspartner/-innen.

Frau Landry Orsat, welche Leistungen sieht der Gesetzgeber für überlebende Konkubinatspartner/-innen in Bezug auf die erste und zweite Säule vor?

Die gesetzlichen Bestimmungen der AHV und der beruflichen Vorsorge sehen keine Leistungen für überlebende Konkubinatspartner/-innen vor. Der Gesetzgeber gewährt im Todesfall nur Leistungen an Personen, die nach dem Zivilgesetzbuch verheiratet sind (gegengeschlechtlich oder ab dem 1. Juli 2022 gleichgeschlechtlich) oder die gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Der Vollständigkeit halber möchte ich anfügen, dass der Gesetzgeber diesen Personen im Falle einer Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Rechte einräumt.

Im Bereich der zweiten Säule erlaubt der Gesetzgeber den Vorsorgestiftungen jedoch, in ihren Reglementen die Gewährung von Leistungen für überlebende Konkubinatspartner vorzusehen, wobei die Stiftungen die Art der Leistungen und die Bedingungen für deren Inanspruchnahme festlegen müssen. Dank dieser Flexibilität können sich Stiftungen schneller als der Gesetzgeber an gesellschaftliche Entwicklungen anpassen und in diesem Fall an die Entwicklung der Paarbeziehung und die Form ihrer Verbindung.

Welche Leistungen und Bedingungen können Vorsorgestiftungen also vorsehen? 

Die Stiftung kann die Zahlung von Konkubinatsrenten und/oder Todesfallkapital vorsehen, indem sie definiert, für welche Art von Konkubinat sie diese Leistungen ermöglicht (Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts), und indem sie mehr oder weniger verbindliche Bedingungen stellt: Dauer des Konkubinats (mit oder ohne Dachgemeinschaft), Pflicht oder Nichtpflicht zur schriftlichen Meldung vor und/oder nach dem Tod, Status des Versicherten beim Tod (aktiver Versicherter oder Rentner), Berücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Konkubinatspartnern, gemeinsame oder nicht gemeinsame Kinder, Unterhaltspflicht gegenüber dem/der Verstorbenen usw. Darüber obliegt es der Stiftung zu definieren, ob diese Leistungen von vornherein in ihre reglementarischen Bestimmungen aufgenommen werden oder erst auf Antrag eines angeschlossenen Unternehmens.  

Sehen FCT und FCT 1e in ihren reglementarischen Bestimmungen Leistungen für Konkubinatspartner/-innen im Todesfall vor?

Ja, es sind Rentenleistungen und/oder Todesfallkapital vorgesehen, und zwar für alle Arten von Konkubinatsverhältnissen. Die Deckung für überlebende Lebensgefährten wird von den Unternehmen, die der FCT-Gruppe angeschlossen sind, in hohem Mass in Anspruch genommen. Um mit dieser Entwicklung Schritt zu halten, wird diese Deckung ab dem 1. Januar 2023 automatisch eingeführt, d.h. sie wird allen Unternehmen gewährt, die FCT und/oder FCT 1e angeschlossen sind, und nicht nur jenen Unternehmen, die einen entsprechenden Antrag stellen. Was die Anspruchsvoraussetzungen betreffen, so sind diese einfach und sehen unter anderem fünf aufeinanderfolgende Jahre des Zusammenlebens oder den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder vor.

Welche Empfehlungen bezüglich beruflicher Vorsorge geben Sie Personen, die in einem Konkubinat leben oder dies beabsichtigen?     

Ich rufe sie dringend dazu auf, die reglementarischen Bestimmungen jener Vorsorgestiftung zu konsultieren, bei der sie versicherungspflichtig sind. Einerseits um sich zu vergewissern, dass sie tatsächlich als Bezüger von Todesfallleistungen aus der beruflichen Vorsorge gelten, und andererseits um zu überprüfen, ob sie alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen. 

Bei Vorsorgewerken, die der FCT-Gruppe angeschlossen sind, ist es selbstverständlich, dass die Verwaltung oder der Key Account Manager Ihnen jederzeit zur Verfügung steht und Sie über die Möglichkeiten informiert, die Ihnen innerhalb der FCT-Gruppe in diesem Bereich geboten werden, oder um Ihnen jede andere Information zukommen zu lassen, die Sie benötigen.